Schwimmclub Neda e.V.

St. Wendel

Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Aufgabe

§ 3 Mittel

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 7 Wahl des Vorstandes

§ 8 Vorstand (§26 BGB)

§ 9 Mitgliedsbeiträge

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 11 Geschäftsführung des Vereins

§ 12 Kassenprüfungen

§ 13 Haftungsbeschränkung

§ 14 Satzungsänderungen

§ 15 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: “Schwimmclub Neda e.V.“ 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 66606 St. Wendel 
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen (VR 346). 
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Anbieten von sportlichen Übungen und Leistungen, Durchführung von Anfängerschwimmkursen, Schwimmtraining und sonstigen Veranstaltungen, die der Förderung des Schwimmsports dienen durch Werbung für den Schwimmsport.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seines satzungsmäßigen Zwecks liegenden Gebiet steht ihm nicht zu.

§ 3 Mittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. 
  • Die Mitgliedschaft ist nicht auf bestimmte Personen begrenzt. Mitglied kann jeder werden. 

Minderjährige Mitglieder werden durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können Mitglied im Verein werden. Passives Wahlrecht besitzen nur voll geschäftsfähige, natürliche Personen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Nationalität, der Rasse, der Parteizugehörigkeit und der Konfession. 

  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Beitritts-Erklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen ablehnen.
  • Der Beginn der Mitgliedschaft ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  • Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei. 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. 
  2. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand mindestens acht Tage vor Beginn mittels Veröffentlichung auf der Vereins Homepage (http://sc-neda.de) bekanntgegeben.

3. Anträge müssen mindestens drei Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch über nicht angekündigte Tagesordnungspunkte Beschluss gefasst werden. Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder -abwahlen, Beitragserhöhungen und die Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand solcher Anträge an den Vorstand sein.

4.Innerhalb des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat: 

a.)die Entgegennahme der Jahresberichte 

b.)den Kassenbericht 

c.)Bericht der Kassenprüfer 

d.)die Entlastung und die eventuelle Neuwahl des Vorstandes 

5.Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den/die Schriftführer(in) ein Protokoll zu führen und durch den/die Vorsitzende(n) und den/die Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

6.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt.

7.Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

8.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

§ 7 Wahl des Vorstandes

1.      Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

2.      Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Die Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt. 

3.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. 

4.      Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 

§ 8 Vorstand (§26 BGB)

  1. Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 
  1. Vorsitzende(r)
  2. stellvertretende(r) (stv.)  Vorsitzende(r) 
  3. Schatzmeister(in)
  4. Schriftführer(in)
  5. sportlicher Leiter(in)
  6. Beisitzer

Im Bedarfsfall kann ein weiterer Beisitzer gewählt werden. 

  • Vergütung für die Vereinstätigkeit 
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
  • Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stv. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Im Innenverhältnis wird bestimmt: 

  1. der/die stv. Vorsitzende vertritt den Verein nur im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist dem/der stv. Vorsitzenden durch den/die Vorsitzende(n) anzuzeigen. 
  2. der/die Schatzmeister(in) ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Die laufenden Geldgeschäfte werden von ihm/ihr erledigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils voll geschäftsfähige Personen sein. Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. 
  4. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. Im Verhinderungsfall wird er/sie durch den/die stv. Vorsitzende(n) vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm/ihr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich ein. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Dringende Sitzungen können bei Bedarf kurzfristig anberaumt werden. 
  5. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung 
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
  3. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins 
  4. Entscheidung über die Verwendung der Mittel 
  1. Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist von dem Mitglied dem Vorstand mindestens drei Wochen vorher zum jeweiligen Monatsende schriftlich mitzuteilen. Nach dem Austritt erlöschen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich; sie endet mit dem Tod des Mitgliedes. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden. Ausgenommen hiervon ist die Rechte minderjähriger Mitglieder, die von Erziehungsberechtigten ausgeübt werden können. 

2.      Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn das Mitglied 

  1. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist 
  2. die Beitragszahlung verweigert 
  3. seine Mitgliedschaft missbraucht und das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt 
  4. gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. 
  5. unfaires und unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern aufweist 

Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist vorher persönlich oder schriftlich anzuhören. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 

§ 11 Geschäftsführung des Vereins

1.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

2.      Der/die Schriftführer(in) erledigt die anfallende Korrespondenz und führt die Protokolle über die Versammlungen. 

3.      Die elektronische Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten der Mitglieder ausschließlich zu vereins- und verbandsinternen Zwecken ist zulässig.

4. Veröffentlichungen von Namen, Lichtbildern und schwimmerischen Leistungen von Mitgliedern auf der Vereinshomepage sind, sofern die schriftliche Zustimmung des Mitglieds vorliegt, ebenfalls zulässig. Diese Zustimmung kann jederzeit vom Mitglied schriftlich widerrufen werden.

§ 12 Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeister(in). 

§ 13 Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
  2. Ist der Vorstand ehrenamtlich, unentgeltlich oder im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höchstbetrages im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG tätig, so haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lt. §31a(1) BGB. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins. 

§ 14 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 

§ 15 Auflösung des Vereins

1.        Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. 

2.      Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. 

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schwimmsports.

4.     Über nicht in der Satzung festgehaltene Punkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.