|
§
1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen:" Schwimmclub Neda e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66606 St. Wendel
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel
eingetragen (VR 346).
§
2 Zweck und Aufgabe
1.
Durchführung von Anfängerschwimmkursen, Schwimmtraining und
Veranstaltungen, die der Förderung des Schwimmsports dienen. Der
Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sportliche
Veranstaltungen und Werbung für den Schwimmsport.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine
Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungs- mäßigen
Zwecke liegenden Gebiet steht ihm nicht zu.
§
3 Mittel
1.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht auf bestimmte Personen begrenzt.
Mitglied kann jeder werden. Minderjährige Mitglieder werden durch
mindestens einen Erziehungsberechtigten vertreten. Auch juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts können Mitglied im
Verein werden. Passives Wahlrecht besitzen nur geschäftsfähige,
natürliche Personen. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der
Nationalität, der Rasse, der Parteizugehörigkeit und der Konfession.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit der Beitritts- erklärung erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft ist aufschiebend bedingt durch die
Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
5. Mitglieder und Förderer des Vereins, sowie sonstige Personen, die
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch
den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die
Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch
beitragsfrei.
§ 5
Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre
Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
2. Sie hat das Recht, gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr
statt. Sie werden durch den Vorstand mindestens acht Tage vor Beginn
mittels
- Veröffentlichung in der Lokalpresse
- Handzettel an die Kinder im Training
- schriftlicher Einladung an Mitglieder, die außerhalb des Kreises
wohnen
einberufen. Die Tagesordnung wird gleichzeitig durch Aushang in der
Trainingsstätte bekanntgegeben.
3. Anträge müssen mindestens drei Tage vor dem Zusammentritt der
Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Anträge,
die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der
Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als
dringlich zuläßt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch über nicht
angekündigte Tagesordnungspunkte Beschluß gefaßt werden.
4. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) den Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung und die eventuelle Neuwahl des Vorstandes
5.Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin
gefaßten Beschlüsse, ist durch den/die Schriftführer(in) ein Protokoll zu
führen und durch den/die Vorsitzende(n) und den/die Schriftführer(in) zu
unterzeichnen.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht
von minderjährigen Mitgliedern wird durch mindestens einen
Erziehungsberechtigten ausgeübt. Beide Erziehungsberechtigte üben
das Stimmrecht gemeinschaftlich aus.
7. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende
Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der
Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist
eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist.
8. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7
Wahl des Vorstandes
1.
Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
2. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in
schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Die Wahl per
Akklamation ist zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den
Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur
Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe der Gründe beantragen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
4. Eine vorherige Abberufung des Vorstandes vor Ablauf der
zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.
Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 8
Vorstand
1.
Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende(r)
b) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Kassierer(in)
d) Schriftführer(in)
e) Beisitzer
Im Bedarfsfall können weitere Beisitzer gewählt werden.
3. Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
(2)
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.
(2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
die Vertragsbeendigung.
(4)
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
(6)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8)
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §
670 BGB festgesetzt werden.
(9)
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die
von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stv.
Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt:
a) der/die stv. Vorsitzende vertritt den Verein nur im
Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden. Der Verhinderungsfall ist dem/der
stv. Vorsitzenden durch den/die Vorsitzende(n) anzuzeigen.
b) der/die Kassierer(in) ist für die ordnungsgemäße Kassenführung
verantwortlich. Die laufenden Geldgeschäfte werden von ihm/ihr erledigt.
5. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen
sein. Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
6. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet
diese und stellt die Tagesordnung auf. Im Verhinderungsfall
wird er/sie durch den/die stv. Vorsitzende(n) vertreten. Vorschläge von
Vorstandsmitgliedern müssen von ihm/ihr auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende unter
Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich ein. Die Tagesordnung
ist dabei mitzuteilen. Dringende Sitzungen können bei Bedarf
kurzfristig anberaumt werden.
7. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der
Tagesordnung
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins
d) Entscheidung über die Verwendung der Mittel
8. Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder
einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt, soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein
Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem
Vorstand mindestens drei Wochen vorher zum jeweiligen Monatsende
mitzuteilen. Nach dem Austritt erlöschen die Mitgliedschaftsrechte.
Dem Austritt wird nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Die
Mitgliedschaft ist weder übertrag- bar noch erblich; sie endet mit
dem Tod des Mitgliedes. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann
nicht einem anderen übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind die
Rechte minderjähriger Mitglieder, die von Erziehungsberechtigten
ausgeübt werden können.
2. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem
betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn das Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner
fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist
b) die Beitragszahlung verweigert
c) seine Mitgliedschaft mißbraucht und das Ansehen und die
Interessen des Vereins schädigt
d) gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verstößt.
Der Ausschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist vorher persönlich oder
schriftlich anzuhören. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer
Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlußschreibens das
Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muß schriftlich und
begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung.
§ 11
Geschäftsführung des Vereins
1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Der/die Schriftführer(in) erledigt die anfallende Korrespondenz und führt
die Protokolle über die Versammlungen.
3.
Die elektronische Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung
personenbezogener Daten der Mitglieder ausschließlich zu vereins-
und verbandsinternen Zwecken ist zulässig. Veröffentlichungen von
Namen, Lichtbildern und schwimmerischen Leistungen von Mitgliedern
auf der Vereinshomepage sind, sofern dem nicht schriftlich widersprochen wird, ebenfalls zulässig.
§ 12
Kassenprüfungen
Von
der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die
Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Jahresabschluß zu
überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und
stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
§ 13
Haftungsbeschränkung
1. Die
Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das
Vereinsvermögen.
2.
Ist
der Vorstand ehrenamtlich, unentgeltlich oder im Rahmen der
gesetzlich zulässigen Höchstbetrages im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG
tätig, so haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner
Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung
gegenüber Mitgliedern des Vereins.
§ 14
Satzungsänderungen
Über
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen für ihre Wirksamkeit
der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 15
Auflösung des Vereins
1.Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke
besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, daß mindestens die
Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist.
2. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muß eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer
Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung
des Vereins beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen
Zwecken, die den Zielen des Vereins nahestehen, zu verwenden.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Über nicht in der Satzung festgehaltene Punkte entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
|